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Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)
Inhaltsübersicht
Einleitung
Im Jahr 2000 wurde die Wasserrahmenrichtlinie verabschiedet. Der NABU, die LNU und natürlich der BUND haben es sich zur Aufgabe gemacht, den komplexen Prozess der Umsetzung in Politik und Verwaltung intensiv zu begleiten und zu unterstützen. Seit 2004 gibt es nun auch das "Wassernetz NRW", bestehend aus eben den oben genannten Naturschutzverbänden sowie anderen am Gewässerschutz interessierten Personen. Das Wassernetz hat zum Thema WRRL ein Handbuch herausgegeben, auf welches wir hier ausdrücklich verweisen wollen. Es kann unter http://www.wassernetz-nrw.de/wnetz/wrrl-in-nrw/handbuch heruntergeladen werden. Die Erstellung des Handbuchs wurde von hauptamtlichen Mitarbeitern durchgeführt, da der Umfang der mit der WRRL verbundenen Aufgaben jede ehrenamtliche Tätigkeit zu sprengen drohte.
Im Folgenden wollen wir nun kurz vorstellen, was es mit der WRRL auf sich hat, welche Ziele und Aufgaben hinter der WRRL stehen und wie der derzeitige Stand der Umsetzung ist. Einzelne Kapitel oder Textpassagen haben wir dem oben genannten Handbuch entnommen. Unter www.wassernetz-nrw.de finden Sie zudem immer aktuelle Informationen. Wir hoffen, Ihnen so den Einstieg in das Thema Wasserrahmenlinie erleichtern zu können.
Was ist die Europäische Wasserrahmenrichtlinie?
Das europäische Parlament verabschiedete am 7. September 2000 die "Richtlinie zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik". Eine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union und somit das Inkrafttreten der europäischen Wasserrahmenrichtlinie erfolgte am 22. Dezember 2000. Nun war es an den Mitgliedsstaaten für eine Umsetzung auf nationaler Ebene zu sorgen. Die Bundesrepublik kam dieser Forderung mit einer Novellierung des Wasserhaushaltsgesetzes im Jahr 2002 nach. Das Landeswassergesetz NRW wurde drei Jahre später im Mai 2005 novelliert.
Die Wasserrahmenrichtlinie zielt auf den Schutz und die Verbesserung des qualitativen Zustands der Gewässer und die Förderung einer nachhaltigen, ausgewogenen und gerechten Wassernutzung. Über Staats- und Ländergrenzen hinweg sollen zukünftig die Gewässer durch ein koordiniertes Vorgehen innerhalb der Flussgebietseinheiten bewirtschaftet werden.
Neben dem Gewässerschutz wird auch die Trinkwasserversorgung und Fragen der nachhaltigen Nutzung der Gewässer und ihres Umfeldes thematisiert. Der Wirkungsbereich der Richtlinie erstreckt sich auf Oberflächenwasser (Bäche, Flüsse und Seen, Grundwasser, den Küstenbereich und Übergangsgewässer zwischen Küste und Meer. Zum Teil bezieht sie auch Feuchtgebiete mit ein, sofern sie von Grundwasser und nicht durch Sickerwasser beeinflusst sind.
Welche Ziele verfolgt die europäische Wasserrahmenrichtlinie?
Die lebensnotwendige Ressource Wasser soll in der gesamten EU dauerhaft durch die Wasserrahmenlinie gesichert werden. Dazu wurden für alle Gewässer klare Anforderungen formuliert.
Ein guter chemischer und ökologischer Zustand wird angestrebt, jede Verschlechterung des aktuellen Zustands ist verboten. Dies bezieht sich auf die Oberflächengewässer, hinsichtlich des Grundwassers wir ein guter chemischer und mengenmäßiger Zustand angestrebt. Das Verschlechterungsgebot gilt auch hier.
Bis wann soll die Wasserrahmenrichtlinie umgesetzt werden?
Bis zum Jahr 2015 soll ein "guter Zustand" für alle Gewässer erreicht werden. Technische und wirtschaftliche Probleme werden allerdings durch Ausnahmeregelungen bezüglich dieser Frist berücksichtigt.
Gibt es einen Zeitplan?
Wie oben stehend bereits erwähnt, soll bis zum Jahr 2015 der gute Zustand aller Gewässer erreicht werden. Hierfür wird ein detaillierter Zeitplan benötigt, welcher wie folgt aussieht:
Was versteht man unter Flussgebietseinheiten?
Da Flüsse meist in einem Land entspringen und sie ein oder mehrere Länder durchfließen bevor sie in einen See oder das Meer münden, kann der Gewässerschutz sich nicht auf die politischen Grenzen von Ländern beziehen. Dieser Tatsache wird durch die Einteilung in Flussgebietseinheiten Rechnung getragen.
In Deutschland gibt es sechs Flusssysteme (Rhein, Ems, Donau, Weser, Oder und Elbe) sowie die Küstengebiete von Nord- und Ostsee. Diese Gebiete wurden folgenden Flussgebietseinheiten zugeordnet: Donau, Maas, Rhein, Ems, Weser, Elbe, Oder, Eider (Nordsee), Schlei/Trave und Warnow/Peene (beides Ostsee).
Wie sieht es mit der Umsetzung in NRW aus?
Für Nordrhein-Westfalen sind Anteile an vier Flussgebietseinheiten auszumachen. Hierzu gehören:
Mit den beteiligten Bundesländern und Staaten wurden Koordinierungsvereinbarungen getroffen. Die Koordination aller Beteiligten wird durch verschiedene Institutionen geregelt.
Für die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie in NRW sind drei Ebenen zu berücksichtigen:
Ebene A - gesamte Flussgebietseinheiten:
NRW - Beteiligung an Rhein, Weser, Ems und Maas. Hier geht es vor allem darum, die geforderte flussgebietsweite Koordination herzustellen.
Ebene B - Bearbeitungsgebiete:
Bundesländer und Nachbarstaaten haben aus organisatorischen Gründen die Bearbeitung des Flussgebietes in kleinere Bearbeitungsgebiete aufgeteilt, für die jeweils ein "Land" verantwortlich ist. NRW ist dabei federführend für die Gebiete Niederrhein, Obere Ems und Maas - Deutschland.
Ebene C - Arbeitsgebiete (Teileinzugsgebiete):
12 Arbeitsgebiete dienen der sinnvollen Organisation der regionalen Bezüge in NRW: Rheingraben Nord, Emscher, Erft, Ijsselmeer - Zuflüsse, Lippe, Ruhr, Sieg, Wupper, Ems, Weser, Schwalm/Niers, Rur. Dazu kommen noch kleinere Gebiete an den Landesgrenzen, für die NRW Daten an die Nachbarländer liefert (Zuliefergebiete): Ahr, Kyll, Lahn, Eder, Diemel, Hunte und Hase.
Diese Einteilung spiegelt sich auch bei der Bearbeitung der verschiedenen Aufgaben der Wasserrahmenrichtlinie (Bestandsaufnahme, Bewirtschaftungsplanung) wider.
Wie wird die Öffentlichkeit in den Planungsprozess eingebunden?
Bei der WRRL sind drei Stufen der Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen:
Die Beteiligung der Öffentlichkeit ist verpflichtend vorgesehen und für die ersten beiden Punkte auch rechtlich einzufordern. Für die aktive Beteiligung gibt es bislang nur ein Recht auf Förderung dieser. Konkrete Bestimmungen zur Ausgestaltung der aktiven Beteiligung liegen nicht vor, dies ist den europäischen Mitgliedsstaaten jeweils selbst überlassen. Es wurde zwar ein "Leitfaden zur Beteiligung der Öffentlichkeit in Bezug auf die Wasserrahmenlinie" von den Mitgliedsstaaten und der Europäischen Kommission erstellt, dieser ist jedoch nicht verbindlich. ( http://www.flussgebiete.nrw.de/Oeffentlichkeitsbeteiligung/index.jsp)
Bislang wurde die Öffentlichkeit durch die anerkannten Umweltverbände in den Planungsprozess integriert.
Je nach Verfahrensart wird die Öffentlichkeit mehr oder weniger in den Planungsprozess eingebunden. Im Bereich der wasserrechtlichen Bewilligungen werden "nur" die Betroffenen und die anerkannten Naturschutzverbände einbezogen.
Die Anhörung ist eine erste Vorstufe der aktiven Beteiligung, die jedoch den interessierten Personen oder Betroffenen meist ein gewisses Gefühl der "Ohnmacht" vermittelt. Bei der Anhörung kann eine Stellungnahme der Öffentlichkeit erfolgen, jedoch ist nicht gewährleistet, dass dieser auch genügend Beachtung geschenkt wird.
Interessante Links zum Thema:
www.wassernetz-nrw.de
www.wassernetz-nrw.de/wnetz
www.bmu.de/gewaesserschutz/doc/3063.php
Umsetzung der WRRL im Teileinzugsgebiet Sieg