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Anwendung des Naturschutzrechts – Viele Verfahren im Kreis fehlerhaft
Rhein-Sieg-Kreis, 4.12.2017: Der BUND fordert die einwandfreie Rechtsanwendung zugunsten des Naturschutzes im Rhein-Sieg-Kreis. Aktuell scheitert der Vollzug des Naturschutzrechtes wegen entgegenstehender Interessen regelmäßig. Aufgabe der staatlichen Naturschutzverwaltungen wäre es, die Naturschutzvorgaben umzusetzen. Sie missbrauchen aber die für Härtefälle notwendigen Öffnungsklauseln, um den Vermögensinteressen öffentlicher und privater Eigentümer Vorrang einzuräumen.
Offenkundig rechtswidrig ist nach Auffassung des BUND der Betrieb eines Hotels mit Gaststätte auf dem Jugendhof-Gelände im Naturschutzgebiet Siebengebirge in Königswinter, ohne dass ein Befreiungsverfahren vom NSG-Gebietsschutz für den Betrieb durchgeführt worden wäre. Es ist untragbar, dass Veranstaltungen ab 50 Personen nach der NSG-Verordnung nicht zulässig sind, der Betrieb eines ganzen Hotels aber keiner naturschutzrechtlichen Zulassung bedürfen soll. Auch der §5 (2) der Verordnung ist verletzt, da die FFH-Verträglichkeit des Vorhabens offenkundig nicht gegeben ist, dem stehen die Entwicklungsgebote für das Schutzgebiet und die Schutzziele der NSG-VO bereits entgegen. Diese erfordern die Berücksichtigung des Verbotskatalogs der Verordnung.
Ein weiteres Negativbeispiel ist das Baugebiet des Bebauungsplanes 102 am Bahnhof Kottenforst in Meckenheim unmittelbar zwischen den beiden FFH-Gebieten "Waldreservat Kottenforst" und "Waldville". Dort wurde der rechtlich bindende FFH-Umgebungsschutz nicht beachtet, wesentliche FFH-Ziele blieben ungeprüft und unberücksichtigt. Der Landschaftsplan Kottenforst wurde erst gar nicht ausgewertet. Beispielsweise wurde die Wildkatze im Verfahren übersehen.
Ganz ohne naturschutzrechtliche Befreiung und ohne Verbändebeteiligung wurde die Wehranlage und Fischaufstiegsanlage an der Wasserkraftwerk Burg Herrnstein im FFH- Gebiet "Brölbach" genehmigt. Nach Auffassung des BUND wäre nur der Abriss der Wehranlage mit den Zielen des FFH-Gebietes und den Zielen des Zielartengewässers für den Lachs vereinbar gewesen. Der Verzicht auf die im Bundesnaturschutzgesetz zwingend vorgeschriebene Verbändebeteiligung für Eingriffe ins Naturschutzgebiet zeigt die Leichtfertigkeit, mit der Behörden sich über Vorschriften des Natur- und Fischartenschutzes hinwegsetzen.
Der BUND warnt vor einer unzureichenden Würdigung des FFH-Gebietsschutzes und der Schutzgebote in den Naturschutzgebieten. Dass diese Schutzgebiete das Rückgrat der biologischen Vielfalt der Zukunft sind, wird noch immer nicht als ernsthafte Verpflichtung angenommen. Statt diese Flächen mit Nachdruck naturschutzfachlich zu entwickeln, wozu die Kreisverwaltung rechtlich verpflichtet ist, und in ein funktionierendes kohärentes Verbundsystem einzubinden, werden ihnen rechtswidrig immer neue Lasten und Eingriffe zugemutet, werden entfallende Nutzungsrechte wieder neu gewährt.
V.i.S.d.P.:
BUND-Kreisgruppe Rhein-Sieg
Achim Baumgartner (Sprecher)
Steinkreuzstraße 10/14
53757 Sankt Augustin
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